Der Tarifabschluss (TV-L) vom 2. März 2019 wurde auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgebern und der Arbeitnehmerseite in der ADK beschlossen und tritt damit rückwirkend zum 1. Januar 2019 auch für die kirchlich Beschäftigten in Kraft.
Damit sind die im Vorgriff ausgezahlten Gehaltserhöhungen nicht mehr unter Vorbehalt einer Rückforderung. Auch die Jahressonderzuwendung, die pauschal um 12 % gegenüber den abgesenkten Werten aus dem TV-L-Abschluss bereits im November 2019 ausgezahlt wurden, sind nun in der Dienstvertragsordnung entsprechend dem Anliegen der Tarifparteien aus dem öffentlichen Dienst auf dem Stand von November 2018 eingefroren.
Kirchliche Beschäftigte erhalten nunmehr nachfolgende Jahressonderzuwendungen in den kommenden Jahren:
Entgeltgruppe Kalenderjahr
2019 2020 ab 2021
1 bis 4 80,11 v.H. 77,68 v.H. 76,39 v.H.
5 bis 8 80,54 v.H. 78,10 v.H. 77,00 v.H.
9a bis 11 66,01 v.H. 64,01 v.H. 63,20 v.H.
12 und 13 36,86 v.H. 35,77 v.H. 35,32 v.H.
14 und 15 22,33 v.H. 21,65 v.H. 21,38 v.H.
Für 2019 bedeutet dies zumindest noch eine geringe Nachzahlung der ausgezahlten Jahressonderzuwendung, da eine pauschale Absenkung um 12 % keinem Einfrieren auf dem Stand von 2018 entsprach.
Eine weitere Änderung betrifft die Mitarbeitenden in den ambulanten Pflegediensten der Spalte M in der Anlage 1 der Dienstvertragsordnung. Hier gilt die neue Entgeltordnung mit den veränderten KR-Entgeltgruppen aus dem TV-L.
Alle anderen neuen Bestimmungen im Rahmen des Abschluss des TV-L 2019 werden unverändert übernommen. Bei dem unten beigefügten Dokument "Änderungstarifvertrag" ist zu berücksichtigen, dass die in der Dienstvertragsordnung festgelegten abweichenden Regelungen vom Tarifvertrag der Länder weiterhin Gültigkeit haben. Eine aktualisierte Dienstvertragsordnung mit Synopse zum TV-L stellen wir demnächst auf unserer Homepage zur Verfügung.
Anliegend :
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (Download)
- Bericht von der Sitzung der Arbeits-und Dienstrechtlichen Kommission (Download)
